Tauchclub Octopus e.V. Schnepfenthal
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Unsere Vereinssatzung

Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Tauchclub Octopus e.V. Schnepfenthal.

 

 Tauchclub Octopus

Statuten

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeit

 

(1) Der Verein führt den Namen "Tauchclub Octopus" e.V. Schnepfenthal

(2) Er hat seinen Sitz in Waltershausen/Schnepfenthal und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Deutschland  sowie auf das europäische und außereuropäische Ausland

 

§2 Zweck

 

Der Verein ist Selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports insbesondere des Tauchsportes. Dazu führt er auch Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch. Der Verein hält einmal die Woche in einem Schwimmbad Trainingsstunden ab und nimmt bei befreundeten Tauchvereinen an Wettkämpfen teil. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

 §3Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes

 

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

(1) Ideelle Mittel:

(a)Aus-, Fort- und Weiterbildung der verschiedenen Sportarten, insbesondere des Tauchsportes

(2) materielle Mittel

(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

(b) Spenden, Subventionen

(c) Erträge durch Werbung

(d) Kursbeiträge

(e) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

(f) Warenausgabe (ausschließlich Vereinsartikel)

 

 §4 Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, zeitlimitierte und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zeitlimitierte Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit nur für einen bestimmten Zweck in Anspruch nehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 §5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, ordentliche Mitglieder hingegen nur jene, die einen Tauchfähigkeitsnachweis nach internationalen Normen erbringen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und zeitlimitierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird es mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

 §6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Zeitablauf und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Der Zeitablauf der Mitgliedschaft erfolgt automatisch nach der abgeschlossenen Zeitspanne.

(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung innerhalb von vier Wochen zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen)

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

  

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die tauchtechnischen Einrichtungen sind der Benützung ordentlicher Mitglieder vorbehalten. Zeitlimitierten Mitgliedern ist die Benützung nur unter Anwesenheit eines befähigten ordentlichen Mitgliedes mit Ausbildungsnachweis (Übungsleiter, Brevet***-Mitglieder und Moniteure) gestattet. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnten. Sie habendie Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  

§8 Vereinsorgane

 

Organe es Vereines sind:

- die Generalversammlung (§§9 und 10)

- der Vorstand (§§ 11 bis 13)

- die Rechnungsprüfer (§14) und

- das Schiedsgericht (§15)

  

§9 Die Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat

(a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung

(b) auf schriftlichen Begründeten Antrag von mindestens 10% der aktiven Mitglieder

(c) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)

(d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder Email (an die vom Mitglied bekanntgegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Email oder Fax. einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, deren Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Jahr bezahlt wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, eine Kumulation von mehr als 2 Vollmachten ist nicht erlaubt.)

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über tiefgreifende Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereines bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein/ihr/eStellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, führt das tauchtechnisch höchst brevetierte anwesende Mitglied den Vorsitz.

  

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung des Rechnungsprüfers,

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag,

(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

(4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

(5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,

(8) Entlastung des Vorstandes

(9) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  

§11 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem 1.Vorsitzende/in, dem 2.Vorsitzenden/in, dem Schatzmeister/in und dem Schriftführer/in.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie biszur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben

(4) Der Vorstand wird vom 1.Vorsitzende/in, bei Verhinderung von 2.Vorsitzenden  schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seine Mitglieder eingeladen wurden und alle anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der1.Vorsitzende/in..

(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu Richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

  

§12 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §9 Abs.1 und Abs.2 lit.a dieser Statuten

(4) Information der Mitglieder über Vereinstätigkeit, die Gebarung des Vereines und den geprüften Rechnungsabschluß

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens

(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder

 

(1) Der 1.Vorsitzende/in führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

(2) . Ihm/Ihr, in seiner/ihrer Vertretung dem 2.Vorsitzenden/in, obliegt die Vertretung nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der 2.Vorsitzende /in hat den 1.Vorsitzende/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

(3) Der Schatzmeister/in  hat  ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Dem Schriftführer/in im Verein gehört der gesamte Schriftverkehr, der dort anfällt, außerdem muss der Schriftführer/in in Sitzungen Ihres Vereins alles besprochene protokollarisch festhalten und niederschreiben.

 

 §14 Rechnungsprüfer

 

(1) Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfer/inne/n obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des §11, Abs.3,8,9 und 10 sinngemäß.

  

§15 Das Schiedsgericht

 

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§16 Freiwillige Auflösung des Vereines

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die Zwecke der Sozialhilfe verfolgt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein „Villa Regenbogen“ Schnepfenthal e.V., Markt 7, 99880 Schnepfenthal  zugute.

 

 

 

Weitere Rückfragen beantworten wir gerne dazu, uns einfach unter Kontakt anschreiben.


Tauchclub Octopus e.V. Schnepfenthal | info@tco-schnepfenthal.de