Unsere Vereinssatzung
Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Tauchclub Octopus e.V. Schnepfenthal.
Tauchclub Octopus e.V. Schnepfenthal
Statuten
§1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen "Tauchclub Octopus e.V. Schnepfenthal"
(2) Er hat seinen Sitz in Waltershausen/Schnepfenthal und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Deutschland sowie auf das europäische und außereuropäische Ausland
§2 Zweck
Der Verein ist Selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein bezweckt die Förderung des Sports insbesondere des Tauchsportes.
Dazu führt er auch Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch.
Der Verein hält einmal die Woche in einem Schwimmbad
Trainingsstunden ab und nimmt bei befreundeten Tauchvereinen an Wettkämpfen teil.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
(1) Ideelle Mittel:
(a)Aus-, Fort- und Weiterbildung der verschiedenen Sportarten, insbesondere des Tauchsportes
(2) materielle Mittel
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(b) Spenden, Subventionen
(c) Erträge durch Werbung
(d) Kursbeiträge
(e) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
(f) Warenausgabe (ausschließlich Vereinsartikel)
§4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, zeitlimitierte und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern. Zeitlimitierte Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit nur für einen bestimmten Zweck in
Anspruch nehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, ordentliche
Mitglieder hingegen nur jene, die einen Tauchfähigkeitsnachweis nach internationalen Normen erbringen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und zeitlimitierten Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die)
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird es mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Zeitablauf und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1
Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam.
(3) Der Zeitablauf der Mitgliedschaft erfolgt automatisch nach der abgeschlossenen Zeitspanne.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung
länger als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die
Berufung an die Generalversammlung innerhalb von vier Wochen zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen)
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die
tauchtechnischen Einrichtungen sind der Benützung ordentlicher Mitglieder vorbehalten. Zeitlimitierten
Mitgliedern ist die Benützung nur unter Anwesenheit eines befähigten ordentlichen Mitgliedes mit
Ausbildungsnachweis (Übungsleiter, Brevet***-Mitglieder und Moniteure) gestattet. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnten. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§§9 und 10)
- der Vorstand (§§ 11 bis 13)
- die Rechnungsprüfer (§14) und
- das Schiedsgericht (§15)
§9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.Die
Ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
(a) auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
(b) auf schriftlichen Begründeten Antrag von mindestens 10% der aktiven Mitglieder
(c) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
(d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder Email (an die vom
Mitglied bekanntgegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand, einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, per Email oder Fax. einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
ordentliche und Ehrenmitglieder, deren Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Jahr bezahlt wurde. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, eine
Kumulation von mehr als 2 Vollmachten ist nicht erlaubt.)
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse über tiefgreifende Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereines
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, führt das tauchtechnisch höchst brevetierte anwesende
Mitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung des Rechnungsprüfers,
(2) Beschlußfassung über den Voranschlag,
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
(4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
(5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
(6) Beschlußfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
(7) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
(8) Entlastung des Vorstandes
(9) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und ausserordentliche
Mitglieder.
§11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus dem 1.Vorsitzende/in, dem 2.Vorsitzenden/in und dem Schatzmeister/in.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben
(4) Der Vorstand wird vom 1.Vorsitzende/in, bei Verhinderung von 2.Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und alle anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der1.Vorsitzende/in..
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
Richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §9 Abs.1 und Abs.2 lit.a dieser
Statuten
(4) Information der Mitglieder über Vereinstätigkeit, die Gebarung des Vereines und den geprüften
Rechnungsabschluß
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
(1) Der 1.Vorsitzende/in führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
(2) . Ihm/Ihr, in seiner/ihrer Vertretung dem 2.Vorsitzenden/in, obliegt die Vertretung nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt
den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch
die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der 2.Vorsitzende /in hat den 1.Vorsitzende/in bei
der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(3) Der Schatzmeister hat ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§14 Rechnungsprüfer
1) Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer 2 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/inne/n obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
unterrichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des §11, Abs.3,8,9 und 10
sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft
macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2)Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zubeschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die Zwecke der Sozialhilfe
verfolgt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein „Villa Regenbogen“ Schnepfenthal e.V., Markt 7, 99880 Schnepfenthal zugute.
Weitere Rückfragen beantworten wir gerne dazu uns einfach unter Kontakt anschreiben.